SATZUNG

SATZUNG 2022

Tierschutzverein Peine und Umgegend e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Peine und Umgegend e.V.“. Er ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Niedersachsen des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Peine. Seine Tätigkeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf die Stadt Peine und alle dem Landkreis Peine angehörenden Gemeinden sowie in geringem Umfang auf das sonstige Bundesgebiet, das europäische und außereuropäische Ausland.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR 160033 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

    2. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;

    3. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;

    4. Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

    5. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

    6. Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf alle Tiere und die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein*e hauptamtliche*r Geschäftsführer*in in Voll- oder in Teilzeit und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

  3. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

  4. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und bereit ist, unter Anerkennung dieser Satzung im Sinne des Tierschutzgedankens mitzuarbeiten.

  2. Juristische Personen, (Vereine, und Gesellschaften und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden) können ebenfalls ordentliches Mitglied werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung jedoch nur jeweils eine Stimme.

  3. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätigt. Bei Anträgen minderjähriger Personen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin erforderlich.

  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Personen vorschlagen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit, besitzen aber die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

  6. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,

    2. durch den Tod des Mitgliedes,

    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

    1. wenn es dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

    2. wenn es den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

    3. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

    5. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.

    6. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

    7. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.

  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechtes sowie des Antrags- und Diskussionsrechtes in Mitgliederversammlungen zu beteiligen.

  3. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

  4. Die Mitglieder haben dem Vorstand des Vereins Anschriften- und Kontoänderungen rechtzeitig mitzuteilen.

  5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

  3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,

  2. der Beirat,

  3. die Mitgliederversammlung,

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus

    1. dem/der Vorsitzenden,

    2. dem/der stellv. Vorsitzenden,

    3. dem/der Schatzmeister/in,

    4. dem/der Schriftführer/in,

    5. dem/der Beisitzer/in.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder von a) bis e).

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden allein vertreten. Bei Verhinderung vertreten den Verein zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorstand ergänzt sich bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion durch die Mitgliederversammlung selbständig bis zur Neuwahl. Diese Ergänzung ist allerdings auf zwei Vorstandsmitglieder beschränkt.

  4. Der Vorstand bearbeitet und erledigt alle anfallenden Aufgaben, die nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung anfallen.

  5. Über Zuwendungen und Ersatzleistungen an Mitglieder hat der Vorstand zu entscheiden (siehe §2 Ziffer 6.).

  6. Der Vorstand beschließt nach der Wahl einen Geschäftsverteilungsplan, der die Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt, so dass eine reibungslose Zusammenarbeit des gesamten Vorstands gewährleistet ist.

  7. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen im Besonderen:

    1. Wahrnehmung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins gemäß Satzung,

    2. Erstellung der Jahresberichte,

    3. Erstellung der Jahres-Kassenberichte für den Verein und das Tierheim mit Gewinn- und Verlustrechnung,

    4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

    5. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

    6. ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims und der Tierpension,

    7. Ausübung der Arbeitgeberfunktion mit Anstellung und Entlassung von Beschäftigten,

    8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  8. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

  9. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 8 Vorstandssitzungen

  1. Zu den Vorstandssitzungen hat der/die Vorsitzende oder im Vertretungsfall der/die stellv. Vorsitzende schriftlich, mündlich oder fernmündlich alle Vorstandsmitglieder mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, möglichst unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

  2. Die Sitzung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellv. Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden, wenn nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

  3. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist und bei der nächsten Vorstandssitzung endgültig genehmigt wird. Das vorläufige Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzustellen.

§ 9 Beirat

  1. Bis zu neun Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Dem Beirat gehören die gewählten Vereinsmitglieder, die ernannten Ehrenmitglieder sowie ein/e Vertreter/in der Stadt Peine oder einer anderen Gemeinde im Landkreis Peine an.

  3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er wird bei Bedarf von dem/der Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und ergänzend durch Aushang am Tierheim Peine und in der Homepage www.tierheim-peine.de.

  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;

    2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

    3. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

    4. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;

    5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

    6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

    7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

    8. Bestellung eines*r hauptamtlichen Geschäftsführers*in.

  4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 und zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

  8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Niederschriften

  1. Die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen der Gewählten und die auf sie entfallenen Stimmen anzugeben.

  2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  3. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 12 Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Kassenführung, Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung obliegt dem/der Schatzmeister/in. Bei Verhinderung bestimmt der Vorstand eine Vertretung.

  2. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins gegeben werden kann.

  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Prüfungszeitraums angehören bzw. angehört haben.

  4. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch unvermutete Buch- und Kassenprüfungen im laufenden Geschäftsjahr vorzunehmen. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihnen vom Vorstand vorzulegen. Den Tag und Zeitpunkt der Kassenprüfung legen die Kassenprüfer in Abstimmung mit dem Vorstand fest.

  5. Bei der Kassenprüfung müssen der/die Schatzmeister/in und der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende zur Klärung von Rückfragen zur Verfügung stehen.

  6. Das Ergebnis jeder Prüfung ist in einer Niederschrift, die von den Kassenprüfern zu fertigen und zu unterschreiben ist, festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

  5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 15 Mitgliederliste

  1. Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.

  2. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:

    1. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.

    2. Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 16 Tierschutz-Beauftragte

  1. Für die Durchführung einer praktischen Tierschutzarbeit in der Stadt Peine und den Gemeinden des Landkreises Peine können Tierschutz-Beauftragte bestellt werden.

  2. Die Tierschutz-Beauftragten werden vom Vorstand ausgewählt und bestellt. Der Vorstand regelt eine für die Tätigkeit eventuell zu zahlende Entschädigung.

  3. Die Tierschutz-Beauftragten erhalten einen Ausweis, der ihre Tätigkeit für den Verein bestätigt.

§ 17 Jugendgruppen

  1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, kann innerhalb des Vereins eine Jugendgruppe gebildet werden.

  2. Die Jugendgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Gruppenleiter/in, der/die zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist.

  3. Der/Die Jugendgruppenleiter/in muss durch seine/ihre Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte, Leitung bieten.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

  2. Für die Abwicklung der Auflösung sind die Bestimmungen des BGB maßgebend. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. z.Zt. Baumschulallee 15, 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.

  2. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen innerhalb der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

  3. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Amtsgericht oder das Finanzamt zur erfolgreichen Eintragung gefordert werden und nicht inhaltlichen Bestimmungen widersprechen, eigenständig durchzuführen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. April 1990 in Peine beschlossen und geändert durch die Mitgliederversammlungen am 19. März 2004, am 25.03.2010 und am 08.06.2022 in Peine.

Die Änderungen treten endgültig mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim in Kraft.